Satzung

Firma uns Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet Zukunftsenergie Grevesmühlen eG.

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Grevesmühlen

Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Es sollen regional ausgerichtete Aktivitäten in den Bereichen Erzeugung und Versorgung mit regenerativer Energie initiiert und unterstützt werden, um einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten und eine nachhaltige Wertschöpfung in der Region zu fördern.

(3) Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.

(4) Gegenstand des Unternehmens ist, soweit er keiner staatlichen Genehmigung bedarf, insbesondere: 

a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Verteilung regenerativer Energien in der Stadt Grevesmühlen, 
b) der Kauf und Verkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien,
c) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom, Gas und Wärme,
d) die Verwaltung sowie Geschäftsführung für regionale Erzeugungsanlagen der Mitglieder oder von Bürgergemeinschaften.

(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen, die im Markt der erneuerbaren Energieerzeugung tätig sind.

(6) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

 

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und Zulassung durch den Vorstand erworben.

(2) Bei Aufnahme ist vom Mitglied eine einmalige Bearbeitungspauschale zu zahlen. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und über die Zulassung als Mitglied zu benachrichtigen. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
d) Ausschluss,
e) Tod.

Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft oder einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Vorstand der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.

Ausscheiden durch Tod

Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

(1) Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

(2) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
b) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist oder es für die Genossenschaft zwei Jahre nicht erreichbar ist,
c) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierzu sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates sein.

(5) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Widerspruch beim Aufsichtsrat einlegen. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen die Widerspruchsentscheidung den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens findet keine Auseinandersetzung statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben (Geschäftsguthaben) - vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.

(3) Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 16) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Auseinandersetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) an der Generalversammlung und an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichtes und des Berichts des Aufsichtsrates zu verlangen,
d) das Protokoll über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen,
e) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gemäß § 53 Genossenschaftsgesetz einzusehen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) bei Aufnahme eine einmalige Bearbeitungspauschale, deren Höhe durch den Aufsichtsrat beschlossen wird, zu zahlen sowie die Einzahlung auf die nach § 16 übernommenen Geschäftsanteile zu erbringen.
c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift bzw. sonstigen Kontaktdaten und, sofern es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts handelt, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und Änderungen von Vertretungsbefugnissen unverzüglich mitzuteilen.

Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) Vorstand,
b) Aufsichtsrat,
c) Generalversammlung.

Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Dieser kann einen Vorsitzenden und die Amtsdauer bestimmen. Mindestens ein Vorstandsmitglied wird durch die Stadtwerke Grevesmühlen GmbH, Grevesmühlen, vorgeschlagen.

(3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates abgegeben.

(4) Vorstandsmitglieder können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.

(5) Die Bestellung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege fassen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(9) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien.

(10) Für folgende Angelegenheiten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:

a) die Bestellung eines Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört;
b) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden;
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen jeglicher Rechtsform sowie Gründung eigener Unternehmen;
d) die Hereinnahme von Genussrechten, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;
e) Aufnahme von Krediten sowie Gewährung von Darlehen, soweit die Kreditaufnahme oder Darlehenshergabe außerhalb der genehmigten Jahresplanung liegt;
f) Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
g) der Abschluss langfristiger Vermietungen und Verpachtungen.

In der Geschäftsordnung des Vorstandes können weitere Angelegenheiten oder bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Bericht von dem Vorstand verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Stadtwerke Grevesmühlen GmbH steht das Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmandat zu. Besteht der Aufsichtsrat aus fünf oder mehr Mitgliedern, steht der Stadtwerke Grevesmühlen GmbH das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.

(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über den Jahresabschluss für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl befindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(6) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege oder mittels Telefax zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(7) Sitzungen des Aufsichtsrats werden unter Mitteilung der Tagesordnung durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren, vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.

(9) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(2) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

(3) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, können nicht bevollmächtigt werden.

(4) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

(5) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(6) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. In der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter).

Gegenstände der Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) die Änderung der Satzung mit drei Viertel der Mehrheit,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages,
c) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates,
d) Investitions- und Unternehmensplanung für das dem laufenden Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr sowie eine Mittelfristplanung (3 Jahre),
e) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 Genossenschaftsgesetz.

Versammlungsniederschrift

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem Vorstand, welches an der Generalversammlung teilgenommen hat, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen und ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.

(2) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

Geschäftsanteil/ Geschäftsguthaben/ Übertragung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 EUR. Er ist unverzüglich nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen bilden das Geschäftsguthaben.

(2) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

(3) Als Einzahlung auf den Geschäftsanteil und die freiwillige Beteiligung sind auch Sacheinlagen zugelassen. Sie bedürfen der Zulassung des Vorstandes. Der Wert der Sacheinlage ist vom Vorstand zu überprüfen und festzulegen. Er unterliegt der Prüfung durch den gesetzlichen Prüfungsverband.

(4) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

(5) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf, beträgt 50 % des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben des letzten Bilanzstichtages.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 2 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage nicht die Gesamtsumme des Geschäftsguthabens erreicht.

(2) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

Andere Ergebnisrücklage

(1) Neben der gesetzlichen Rücklage kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden. Die Generalversammlung beschließt die Bildung sowie die Zuführung aus dem Jahresüberschuss. 

(2) Über die Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. 

Kapitalrücklage

Werden Bearbeitungspauschalen, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. 

Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist bei Insolvenz ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

Geschäftsjahr und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister beginnt.

(2) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

Verwendung des Jahresergebnisses

(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2) Der Jahresüberschuss kann soweit er nach Maßgabe der Sitzung nicht der gesetzlichen oder einer anderen Rücklage zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder verteilt werden.

(3) Die Verteilung des Gewinns an die Mitglieder erfolgt nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der in dem abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlungen folgenden Kalendervierteljahres.

(4) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der Ergebnisrücklage gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(5) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil am Jahresfehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der in dem abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlungen folgenden Kalendervierteljahres berechnet.

Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft, insbesondere die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. 

(2) Ist eine Bekanntmachung in öffentlichen Blättern durch Gesetz vorgeschrieben, erfolgt die Veröffentlichung im Lokalteil der Grevesmühlener Ostsee-Zeitung.